MORITZ ZENTNER UG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 17. August 2026 · Diese Vorlage ist für B2B-Projekte im Bereich Konstruktion, Entwicklung und technische Beratung ausgelegt und sollte vor Veröffentlichung rechtlich geprüft werden.
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der Moritz Zentner UG, insbesondere für Konstruktions-, Entwicklungs-, CAD-, Prototyping- und technische Beratungsleistungen. Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. (2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. (3) Individuelle Angebote, Leistungsbeschreibungen und projektbezogene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
2. Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Freigabe des Angebots in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. (2) Maßgeblich für Art, Umfang, Termine, Vergütung, Mitwirkungspflichten und Abnahmekriterien ist die jeweilige Auftragsbestätigung einschließlich ihrer Anlagen. (3) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
3. Besondere Bestimmungen für Konstruktions- und Entwicklungsleistungen
(1) Konstruktionen, Zeichnungen, CAD-Daten, Stücklisten, Berechnungen, Simulationen und Prototypen werden auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Anforderungen, Daten und Freigaben erstellt. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für deren Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Bereitstellung. (2) Die Moritz Zentner UG schuldet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, eine fachgerechte Dienstleistung, nicht jedoch die Genehmigungsfähigkeit, Serienreife, Marktgängigkeit oder den wirtschaftlichen Erfolg eines Produkts. (3) Prüfungen nach gesetzlichen, behördlichen oder normativen Vorgaben, Sicherheitsbewertungen, CE-Konformität, Risikobeurteilungen, Festigkeitsnachweise, Validierungen und Zulassungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als Leistung vereinbart wurden. (4) Der Auftraggeber bleibt für die abschließende Prüfung, Freigabe, Anwendung und Integration der Arbeitsergebnisse in seine Produkte, Anlagen und Prozesse verantwortlich.
4. Mitwirkung, Änderungen und Freigaben
(1) Der Auftraggeber benennt fachkundige Ansprechpartner und stellt alle erforderlichen Informationen, Schnittstellen, Zeichnungen, Referenzteile, Zugänge und Prüfvorgaben rechtzeitig bereit. (2) Änderungswünsche nach Auftragsfreigabe sind in Textform mitzuteilen. Daraus entstehende Mehrleistungen, Kosten- und Terminverschiebungen werden vor Umsetzung abgestimmt. (3) Freigaben des Auftraggebers gelten als verbindlich. Werden innerhalb von zehn Werktagen nach Übergabe keine konkret begründeten Einwände mitgeteilt, kann die Moritz Zentner UG von einer Freigabe des jeweiligen Zwischenstands ausgehen.
5. Vergütung, Abnahme und Nutzungsrechte
(1) Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. (2) Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme erklärt, die Ergebnisse produktiv nutzt oder innerhalb von zehn Werktagen nach Übergabe keine wesentlichen, nachvollziehbar dokumentierten Mängel rügt. (3) Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen bei der Moritz Zentner UG. Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Vorbestehende Methoden, Bibliotheken, Standards, Vorlagen und allgemeines Know-how verbleiben bei der Moritz Zentner UG.
6. Haftung, Vertraulichkeit und Schlussbestimmungen
(1) Die Parteien behandeln alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. (2) Die Moritz Zentner UG haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit zulässig, Berlin. (4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Hinweis: Diese AGB sind ein redaktioneller Entwurf und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bitte lassen Sie sie insbesondere im Hinblick auf Ihre konkrete Leistungsstruktur, Haftpflichtversicherung und Vertragsmodelle anwaltlich prüfen.